Satzung

§2- Aufgabe, Zweck und Ziel
Der Club dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953.

Er widmet sich der Pflege und Förderung der sittlichen und ideellen Werte des Sports, der Förderung der Gesundheit durch körperliche, geistige und seelische Entspannung, der Erziehung zur sportlichen Haltung und Kameradschaft und will seinen Mitgliedern, und insbesondere der Jugend, eine sportliche Lebensführung und positive Lebensauffassung vermitteln. Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Aufnahmeantrag. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. § 6 letzter Absatz gilt sinngemäß bei Ablehnung des Aufnahmeantrages. Bei Jugendlichen muß die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Der Club besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern

Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Jugendlichen
Jugendliche sind Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

3. Ehrenmitgliedern
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung verliehen werden. Für
diesen Beschluss ist eine 2/3 -Mehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft, von der Entrichtung von Beiträgen sind sie befreit.

Alle Mitglieder haben in den Versammlungen gleiches Stimm- und Antragsrecht.
Jugendliche sind nicht stimmberechtigt, sie nehmen an den Versammlungen als Zuhörer teil. Die Anträge für die Jugendlichen stellt der Jugendwart.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Tennisclub Fredenbeck e. V. haben das Recht, alle Vereinseinrichtungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, alles zu tun, um durch ihr Verhalten das Ansehen des Tennissports und des Vereins in jeder Hinsicht zu pflegen und zu fördern. Jedes Mitglied ist zur Wahrung der den sportlichen Gesetzen entsprechenden Disziplin verpflichtet und hat den aufgrund der Spiel- und Platzordnung ergehenden Anordnungen eines Vorstandsmitgliedes nachzukommen. Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten. Jedes Mitglied ist für die durch persönliches Verschulden entstehenden Schäden voll verantwortlich und dem Club zum Ersatz verpflichtet Behandlungskosten müssen selbst getragen werden.

§ 5 – Beiträge und Aufnahmegebühr bzw. Baustein
Die Mitglieder sind verpflichtet, eine einmalige Gebühr sowie jährliche Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr ist in einer besonderen Beitragsordnung festzulegen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Ermäßigung bzw. Stundung zu leistender Beträge zulassen.

§6 – Erlöschen der Mitgliedschaft, Disziplinarmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet durch
a – Austritt
b – Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
c – Tod

Der Austritt ist nur durch einen eingeschriebenen Brief möglich, der spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein muss. Es kann nur mit Wirkung für den Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Durch Beschluss

des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es rückständige Beiträge in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen die Interessen sowie Zwecke und Ziele des Club verstößt. Soweit sonst disziplinarische Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines gedeihlichen Sport- und Clublebens notwendig sind, werden sie vom Vorstand getroffen. Er kann bei leichten Verstößen einen bekannt zu gebenden Verweis erteilen, eine zeitlich begrenzte Sperre vom Sport- und Spielbetrieb anordnen oder andere zweckdienliche Maßnahmen treffen.

Vor Anordnung jeder Maßnahme ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Der Ausschluss bedarf zu einer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wenn der Ausgeschlossene Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss binnen 14 Tagen ab Zugang des Ausschluss-Schreibens schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingelegt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 – Verwaltung des Vereins
Der Verein wird verwaltet:
1 – durch die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) einzuberufen ist,
2 – durch den Vorstand, bestehend aus
a – dem 1. Vorsitzenden
b – dem 2. Vorsitzenden
als Vorstand im Sinne § 26 Abs.2 BGB
c – dem Kassenwart
d – dem Sportwart
e – dem Jugendwart
f – dem Schriftführer
3 – durch die Kassenprüfer

Der Vorstand ist berechtigt, ständige Ausschüsse oder auch für einzelne Zwecke einzurichten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende ist berechtigt, Geschäfte bis max. DM 1000,00 je Einzelfall zu tätigen. Zu Geschäften mit übersteigendem Wert ist die Mitwirkung des zweiten Vorsitzenden erforderlich.

§ 8 – Mitgliederversammlung
l- Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in der Tageszeitung sowie durch Anschlag am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen jeweils 8 Tage vor Beginn der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren., Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Vorstand innehaben,

2 – Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandsitzungen, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Sofern im Einzelfall die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beantragt, ist die Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Einberufung einer Vorstandsitzung kann mit einer Frist von 3 Tagen durch direkte Benachrichtigung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder teilnehmen. Über die Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zuführen, das den allgemeinen Verlauf der Versammlung wiedergibt und in das gefasste Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Es muss vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden.

3 – Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9-Satzesänderungen
Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie müssen, soweit sie nicht vom Vorstand beantragt werden, fristgerecht dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§10- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit unter der Voraussetzung beschlossen werden, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 11 – Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins ,soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Fredenbeck mit der Auflage, den Betrag unmittelbar und ausschließlich für sportliche (gemeinnützige) Zwecke zu verwenden.
§12- entfällt
§13
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 23. Februar 2000 in Kraft.

Deinste, den 23. Februar 2000